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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 621

Steuerverordnung (StV)

vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf die §§ 6 Absatz 1e, 28 Absatz 4, 39 Absatz 4, 40 Absatz 1h, 72f Absatz 1, 125 Absatz 2, 145 Absatz 4, 192 Absätze 3 und 4, 193 Absatz 2, 194 Absatz 3, 201 Absatz 3, 239 Absatz 1 und 247 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 19991, § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 19832 und § 31a Absatz 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 19613, auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:


1 Staatssteuern 1.1 Allgemeine Bestimmungen § 1

Handänderung 1 Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Eintrag ins Grundbuch (Tagebuch) vor diesem Datum liegt. *2 Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Grundbucheintrag (Tagebuch) liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Grundbucheintrags (Tagebuch) massgebend. * 1

SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

SRL Nr. 645

3

SRL Nr. 647

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2000 430

2

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3 Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundessteuer sinngemäss. * § 2

Abschreibungen und Rückstellungen 1 Die Dienststelle Steuern des Kantons4 erlässt für einzelne Gegenstände oder ganze Gruppen von Bestandteilen des Geschäftsvermögens Richtlinien für die Bemessung der Abschreibungen, welche die erfahrungsgemässe Wertverminderung berücksichtigen. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten. 2 Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch beschleunigte Abschreibung angemessen Rechnung getragen werden. 3 Die Dienststelle Steuern des Kantons erlässt Richtlinien über die Bemessung der steuerlich zulässigen Rückstellungen.


§ 3

Bewertung des Warenlagers 1 Waren, Halbfabrikate und Rohmaterialien werden nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert bewertet. Bauten und Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, gelten nicht als Ware. 2 Angemessene stille Reserven auf dem Warenlager sind zulässig, wenn das Wareninventar mengenmässig ausgewiesen ist und die stillen Reserven betragsmässig angegeben werden. 3 Nicht angemessene stille Reserven sind zum steuerbaren Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital zu rechnen. Im Übrigen werden stille Reserven auf dem Warenlager erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung beziehungsweise buchmässigen Auflösung als Einkommen oder Gewinn besteuert.

4

Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2, 25, 26, 31 und 41 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.

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1.2 Natürliche Personen 1.2.1 Steuerpflicht § 4

Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Kann bei steuerpflichtigen Personen, die im Kanton Luzern nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen mangels einer vollständigen Steuererklärung oder anderer Anhaltspunkte nicht ermittelt werden, ist der Steuersatz nach Ermessen festzulegen.
2 Die Steuer je Einheit beträgt in diesen Fällen mindestens 5 Prozent für das Einkommen. * § 5 *


§ 6

Erbengemeinschaften 1 Erbengemeinschaften, die ein selbständiges Steuersubjekt bilden, haben keinen Anspruch auf die Abzüge und steuerfreien Beträge der §§ 33, 40 Absatz 1c-k und Absatz 2, 42 und 52 StG sowie den Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG. 2 Jede steuerpflichtige Erbengemeinschaft hat gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an die Erbengemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie an einen handlungsfähigen Erben oder eine handlungsfähige Erbin zugestellt wurden.


§ 7

Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
2 Das steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamtbetrag, der sich aus den in § 21 Absatz 5 StG erwähnten Vermögenswerten ergibt. * 1.2.2 Einkommenssteuer § 8

Salärnachgenuss 1 Leistungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer unselbständigerwerbenden Person nach deren Tod noch erbringt (Gehalt usw.), sind bei der Person, die diese Leistungen erhält, als steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen.

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§ 8a *


§ 8b *

Herabsetzung des Mietwertes 1 Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 19 400 Franken (27 700 Fr. Marktmiete) sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, unter 27 200 Franken (38 900 Fr. Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete. 2 Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden 55 000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, 110 000 Franken übersteigt 3 Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt. 4 Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren Mietwert berechnet.


§ 9

Unterhaltsbeiträge 1 Als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 Unterabsatz f und § 40 Absatz 1c StG gelten ausschliesslich die periodischen Leistungen.


§ 10

Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten 1 Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige Person für Liegenschaften des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen. 2 Der zulässige Pauschalabzug beträgt: *a.

10 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt, b.

20 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts der übrigen Gebäude.

3 … *4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. *

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§ 11

Berufskosten 1 Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer und der Expatriates-Verordnung5 sinngemäss. 2 Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer.


§ 12 *

Krankheits- und Unfallkosten 1 Als Krankheits- und Unfallkosten gelten unter Vorbehalt von § 12a Aufwendungen für a.

ärztliche Betreuung (Honorare, Medikamente usw.), b.

besondere Heilungsmassnahmen (Bestrahlungen, Massagen, Bäder usw.), c.

besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.), d.

Anschaffung und Unterhalt von Hilfsmitteln, e.

durch eine ärztlich verordnete Diät entstandene Verpflegungsmehrkosten, f.

durch Krankheit und Unfall bedingte Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität, g.

Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.

2 An die Krankheits- und Unfallkosten sind insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht sowie die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien und Verwandtenunterstützungen sind anzurechnen, soweit sie zur Deckung der Krankheits- und Unfallkosten dienen. 3 Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt.


§ 12a * Behinderungsbedingte Kosten1 Als behinderungsbedingte Kosten gelten Auslagen für Mehraufwendungen, die steuerpflichtigen Personen oder von ihnen unterhaltenen Personen durch Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes6 entstehen, soweit sie nicht durch Dritte getragen werden. 2 Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien zu den behinderungsbedingten Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Vollzugsbestimmungen des Bundesrechts.


§ 12b * 5

SR 642.118.3

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SR 151.3

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§ 12c * § 12d * § 13

Berechnung des Zweitverdienerabzugs 1 Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Absatz 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen. 2 Bei der Berechnung des Abzugs sind Ersatzeinkünfte wie zum Beispiel Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
3 Liegt das kleinere der beiden Erwerbseinkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) unter dem in § 40 Absatz 2 StG vorgesehenen Betrag, kann nur der verbleibende Betrag abgezogen werden. * § 14

Stichtag

1 Die Abzüge nach § 40 Absätze 1g und k StG werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.


§ 14a * § 14b * Kosten für die Drittbetreuung von Kindern *1 Erfüllen bei getrennter Besteuerung beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, kann jeder Elternteil 1000 Franken für die eigene Betreuung abziehen; der Abzug jedes Elternteils erhöht sich auf höchstens 10 000 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung des Elternteils stehen. Eine andere Aufteilung der Drittbetreuungskosten ist von den Elternteilen nachzuweisen. Betragen die dabei geltend gemachten Drittbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als 18 000 Franken, werden die Abzüge der Elternteile im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt. * § 15

Geschäftsjahr 1 Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.

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2 Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.


1.2.3 Vermögenssteuer § 16

Steuerfreies Vermögen 1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. 2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate. 3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde und wertvolle Sammlungen.


§ 17

Schuldenabzug 1 Zum Nachweis einer Schuld bedarf es der Bekanntgabe des Gläubigers oder der Gläubigerin und, sofern sie verzinslich ist, der Vorlage der Zinsquittung. 2 Der Abzug wird verweigert, wenn eine Inkassostelle den wirklichen Gläubiger oder die wirkliche Gläubigerin nicht bekannt gibt. 3 Der Abzug von Schulden ist ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zulässig.


§ 18

Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit 1 Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal der Steuerperiode bemisst sich das bewegliche Geschäftsvermögen für die Steuerperiode, in der die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, aufgrund der Eingangsbilanz.


§ 19 *


§ 20 *


1.2.4 Steuerberechnung * § 20a *

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§ 20b * 1.3 Juristische Personen § 21

Voraussetzungen der Steuerbefreiung 1 Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht nur unter der Voraussetzung, dass Gewinn und Kapital, das den in § 70 Absatz 1e-i StG umschriebenen Zwecken gewidmet ist, auch tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäss verwendet wird.


§ 22


Beteiligungsgesellschaften * 1 Für die Bewertung der Beteiligungen nach § 82 Absatz 1 StG gilt § 47 StG sinngemäss. *2 ... * § 23

Verlegung des Geschäftsabschlusses 1 Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden. 2 Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.


§ 24 *

Bemessung des Eigenkapitals 1 Für die Bemessung des Eigenkapitals ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung massgebend. 2 ... *


§ 24a * Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung1 Der über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinausgehende Abzug beträgt 0,0 Prozent.

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1.4 Verfahren 1.4.1 Behörden § 25 *

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten die ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und deren Bezug. Sie sind für die Durchführung der von den kantonalen Aufsichtsbehörden zuhanden der Veranlagungs- und Bezugsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen verantwortlich. Sie stellen dies personell und organisatorisch dauerhaft und ausreichend sicher. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a.

Wer Veranlagungen vornimmt, verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung.

b.

Auf dem Steueramt muss mindestens eine Person hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein. Kann ein Steueramt keine Person hauptamtlich im Steuerwesen beschäftigen, reicht ein kleineres Pensum aus, sofern die als Veranlagungsbehörde zu wählende Person erhöhten fachlichen Anforderungen genügt. Die Dienststelle Steuern des Kantons ist vor der Anstellung anzuhören.

c.

Die Stellvertretung ist gewährleistet.

d.

Für den Datenaustausch beziehungsweise die Datenbearbeitung werden die von der Dienststelle Steuern des Kantons definierten Anforderungen erfüllt.

2 Die Dienststelle Steuern des Kantons wählt je Einwohnergemeinde mindestens eine Person als Veranlagungsbehörde. Sie bestimmt, inwieweit bestimmte Personenkategorien nicht von der Einwohnergemeinde veranlagt werden. 3 Die Einwohnergemeinden leisten die Vorbereitungsarbeiten im Einspracheverfahren und arbeiten einen Erledigungsvorschlag aus. Sie stellen für Einspracheverhandlungen geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur kostenlos zur Verfügung. 4 Betreiben mehrere Einwohnergemeinden zusammen ein regionales Steueramt, gelten die Bestimmungen der Absätze 1-3 sinngemäss.


§ 26

Steuerkommission 1 Zur Beschlussfassung der Steuerkommission sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Vorbehältlich einer Einspracheverhandlung nach § 156 StG erfolgt die Erledigung von Einsprachen auf dem Zirkulationsweg. *2 Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums doppelt. 3 ... *

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1.4.2 Steuerveranlagung § 27

Fristen

1 Beweiserhebungen, bei denen Steuer- und Auskunftspflichtige mitzuwirken haben (Bücheruntersuch, Augenschein), sind ihnen mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen nach § 220 Absatz 3 StG. 2 Für Aufforderungen an Steuer- und Auskunftspflichtige im Beweisverfahren (Einreichung von Beweismitteln usw.) ist eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen. 3 Kommen Steuer- oder Auskunftspflichtige einer Verfahrenspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zu mahnen.


§ 28

Einsprache

1 Jede schriftliche Einwendung gegen die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ist als Einsprache zu behandeln. Auf mündliche Einsprachen ist nicht einzutreten. Werden solche bei einer Steuerbehörde angebracht, hat diese den Einsprecher oder die Einsprecherin auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen. 2 Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung. 3 Kann den in der Einsprache gestellten Anträgen schon aufgrund der Einspracheschrift entsprochen werden, findet keine mündliche Einspracheverhandlung statt.


§ 29

Einigung

1 Kommt im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen. 2 Das Protokoll hat die Steuerfaktoren und den anwendbaren Steuertarif zu enthalten und ist von der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen. 3 Die Veranlagung wird mit der Unterzeichnung rechtskräftig. Das Einspracherecht nach § 161 Absatz 2 StG bleibt vorbehalten.


§ 30 *


§ 31

Steuerwertmeldungen 1 Steuerwertmeldungen an ausserkantonale Steuerbehörden sind der Dienststelle Steuern des Kantons zur Weiterleitung einzureichen.

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1.5 Inventar § 32
1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 182-188 StG gilt die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer7 sinngemäss.


1.6 Bezug § 33


Verzinsung von Vorauszahlungen 1 Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode, bis zur Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. *2 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Steuerperiode, in der die steuerbare Leistung fällig wird, gutgeschrieben und ab Eingang der vollständigen Steuererklärung verzinst. Sie kann auf eine Folgeperiode übertragen werden. *3 … * § 34

Verzinsung zu viel bezahlter Beträge 1 Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.


§ 35

Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge 1 Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.


§ 36 *


§ 36a * Akontorechnungen1 Akontorechnungen werden unter Berücksichtigung der bis zum 30. April des Steuerjahres der Dienststelle Steuern des Kantons gemeldeten Steuereinheiten erstellt. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, erfolgt die Rechnungsstellung mit den Steuereinheiten des letzten Steuerjahres. * 7

SR 642.113

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§ 37

Rückerstattung bezahlter Beträge 1 Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Abgabebeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen. 2 Verlegt die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz während der Steuerperiode in eine andere luzernische Gemeinde oder einen anderen Kanton mit Gegenwartsbesteuerung, werden ihr Vorauszahlungen, die der Wegzugsgemeinde entrichtet und der laufenden Steuerperiode gutgeschrieben worden sind, samt Zins zurückerstattet. Die Bezugsbehörde kann diese stattdessen direkt der Zuzugsgemeinde überweisen.
3 Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten oder zugunsten der eingetragenen Partner, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners übertragen. * § 38

Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden 1 Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.


§ 39

Mahngebühren 1 Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben. 2 Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.


§ 40

Teilweise einbringliche Beträge 1 Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberechtigten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.


§ 41 *

Erlassbehörde 1 Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses, der sich aus der direkten Bundessteuer, den Staats- und Gemeindesteuern, Bussen, Mahngebühren und Verfahrenskosten ohne Zinsen aller betroffenen Gemeinden summiert. Über Erlassgesuche entscheidet a.

bis 10 000 Franken die Einwohnergemeinde des Veranlagungsorts, b.

bei mehr als 10 000 Franken die Dienststelle Steuern des Kantons.

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2 Wird ein Erlassgesuch bis 10 000 Franken für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle Steuern des Kantons die Zuständigkeit. 3 Die Dienststelle Steuern des Kantons entscheidet abweichend von Absatz 1a über Erlassgesuche von juristischen Personen und Selbständigerwerbenden sowie über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG. 4 Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Erlassbehörde entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons endgültig über die Zuständigkeit. 5 … *


§ 42

Erlassentscheid 1 Bei Behandlung von Erlassgesuchen sind das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)8 und die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung)9 sinngemäss anzuwenden. *2 Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen. 3 Der Entscheid über den Erlass kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen usw.) geknüpft werden.


2 Gemeindesteuern 2.1 Steuerausscheidung 2.1.1 Voraussetzungen und Verlegung § 43

Natürliche Personen 1 Hat eine natürliche Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am 31. Dezember des Kalenderjahres oder am Ende der Steuerpflicht ihr Wohnsitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu. 2 Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur Besteuerung zuzuteilen. 3 … *

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SR 642.11

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SR 642.121

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4 Im Übrigen richtet sich die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht.


§ 44

Juristische Personen 1 Hat eine juristische Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihr Sitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 43 sinngemäss.


§ 45

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke 1 Das Einkommen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die sich in mehreren Gemeinden befinden, ist im Verhältnis der Steuerwerte zu verteilen, sofern diese auf Ertragswertschatzungen beruhen.


§ 46

Einzelfirmen 1 Führt eine natürliche Person ausserhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Geschäftsbetrieb, sind vom Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb 25 Prozent der Wohnsitzgemeinde zuzuteilen. 2 Übersteigt der nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ermittelte Anteil einer Betriebsstätte, die sich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person befindet, 25 Prozent am Gesamteinkommen des Geschäftsbetriebes, ist der Wohnsitzgemeinde anstelle des pauschalen Anteils von 25 Prozent der höhere Anteil zuzuweisen.


§ 47

Personengesellschaften 1 Das Einkommen der Teilhaberinnen oder Teilhaber aus einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist zu einem Viertel der Wohnsitzgemeinde und zu drei Vierteln der Gemeinde, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet, zuzuteilen. 2 Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft umfasst die Gehalts- und Naturalbezüge, die Zinsen auf der Kapitaleinlage und den Gewinnanteil. 3 Liegt der Geschäftsbetrieb im Gebiet mehrerer Gemeinden, ist das auf diese entfallende Einkommen (75 Prozent) nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht zu verteilen. 4 Die Regelung gemäss § 46 Absatz 2 gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.

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2.1.2 Verfahren § 48

Geltendmachung des Anspruchs 1 Erhebt eine Gemeinde Anspruch auf einen Steueranteil, hat sie dies der Gemeinde des Veranlagungsorts bis zum Ende der Steuerperiode, bei Erbfällen innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis der Ausscheidungsvoraussetzungen, mitzuteilen. 2 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, unterbleibt die Ausscheidung, sofern die Veranlagungsgemeinde vom Ausscheidungsanspruch nicht sonst wie Kenntnis hat.


§ 49

Zuständigkeit 1 Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
2 Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden erfolgt die Ausscheidung durch die Veranlagungsbehörde. * § 50

Eröffnung

1 Der Entscheid über die Steuerausscheidung ist der steuerpflichtigen Person unter Hinweis auf das Einspracherecht in Schriftform und den anspruchsberechtigten Gemeinden auf elektronischem Weg zu eröffnen. *2 Eine Einsprache ist den übrigen Einspracheberechtigten unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.


2.2 … * § 51 *


2a Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen * § 51a * Zuständigkeit1 Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes ist als Dienststelle zuständig für die Verteilung des Gemeindeanteils gemäss § 259h StG. 2 Die Lustat Statistik Luzern berechnet unter Beizug von Daten der Dienststelle Steuern die Verteilung des Gemeindeanteils auf die Einwohnergemeinden zuhanden des Departementssekretariates des Finanzdepartementes.

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3 Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch den Kanton getragen.


§ 51b * Berechnung der Verteilung des Gemeindeanteils1 Massgebend für die Berechnung der Ertragsausfälle nach § 259h Absatz 3 StG ist die Differenz der individuellen Steuerbeträge je Einheit, multipliziert mit dem Steuerfuss des Jahres vor dem Verteiljahr. 2 Änderungen des Steuergesetzes, die zwischen dem sechsten bis vierten Jahr vor dem Verteiljahr und der Änderung des Steuergesetzes vom 18. März 2024 erfolgt sind, werden bei der Berechnung der Ertragsausfälle mitberücksichtigt. 3 Die Verteilung des Gemeindeanteils wird aufgrund der neusten amtlichen statistischen Grundlagen und Steuerdaten berechnet, die am Stichtag bei der Lustat Statistik Luzern verfügbar sind. Dieser Stichtag fällt a.

auf den 30. Juni des Jahres vor dem Verteiljahr, soweit die Verteilung nach Ertragsausfällen und Einwohnerzahl erfolgt, b.

auf den 28. Februar des Jahres vor dem Verteiljahr, soweit die Verteilung nach Einwohnerzahl erfolgt.


§ 51c * Verfahren1 Der Regierungsrat beschliesst jährlich die errechneten Beträge an die Einwohnergemeinden. Die zuständige Behörde informiert die Einwohnergemeinden über diesen Beschluss mittels Gutschriftsanzeige.


3 Schlussbestimmungen 3.1 Aufhebung und Änderung von Erlassen § 52

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 23. September 198610, b.

Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 28. August 199011, c.

Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 22. September 199212, 10

G 1986 161 (SRL Nr. 620a) 11

G 1990 508 (SRL Nr. 620b) 12

G 1992 298 (SRL Nr. 620c)

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d.

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 197513, e.

Verordnung über die Gewährung besonderer Steuererleichterungen gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 13. Februar 196114, f.

Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögenssteuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet vom 9. September 198615, g.

Verordnung über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA vom 5. Oktober 195316.


§ 53

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang17 geändert: a.

Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 196518, b.

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 199219, c.

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung) vom 24. Juli 196720, d.

Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 190821, e.

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 199422, f.

Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 199523, g.

Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom 12. Dezember 199524, h.

Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 11. Juni 199625, i.

Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 199026.

13

G 1975 58 (SRL Nr. 621) 14

V XVI 140 (SRL Nr. 623) 15

G 1986 154 (SRL Nr. 647a) 16

V XIV 900 (SRL Nr. 661) 17

Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 12. Dezember 2000 zusammen mit der Steuerverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 53 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 30. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2000 448). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Erlassänderungen verzichtet.

18

SRL Nr. 210

19

SRL Nr. 575a

20

SRL Nr. 627

21

SRL Nr. 631

22

SRL Nr. 665

23

SRL Nr. 688

24

SRL Nr. 866a

25

SRL Nr. 875

26

SRL Nr. 892a

18

Nr. 621


3.2 … * § 54 *


3.3 Inkrafttreten § 55
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Nr. 621

19

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

12.12.2000

01.01.2001

Erstfassung

G 2000 430

Ingress

18.11.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 409

Ingress

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065

Ingress

12.11.2024

01.01.2025

geändert

G 2024-075


§ 1
Abs. 1

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065


§ 1
Abs. 2

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065


§ 1
Abs. 3

07.12.2004

01.01.2005

geändert

G 2004 580


§ 4
Abs. 2

18.11.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 409

18.11.2008

01.01.2009

aufgehoben

G 2008 409


§ 7
Abs. 2

18.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-103

18.12.2018

01.01.2019

eingefügt

G 2018-103

28.09.2021

01.01.2022

aufgehoben

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

eingefügt

G 2021-065


§ 10
Abs. 2

27.11.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 321


§ 10
Abs. 3

02.11.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2022-062


§ 10
Abs. 4

27.11.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 321

07.12.2004

01.01.2005

geändert

G 2004 580

07.12.2004

01.01.2005

eingefügt

G 2004 580

03.03.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 89

14.03.2017

01.01.2018

aufgehoben

G 2017-051


§ 12c

03.03.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 89

14.03.2017

01.01.2018

aufgehoben

G 2017-051


§ 12d

03.03.2015

01.01.2015

eingefügt

G 2015 89

14.03.2017

01.01.2018

aufgehoben

G 2017-051


§ 13
Abs. 3

01.12.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 377


§ 14a

08.06.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 101

18.12.2018

01.01.2019

aufgehoben

G 2018-103


§ 14b

08.06.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 101

14.03.2017

01.01.2018

Titel geändert

G 2017-051


§ 14b
Abs. 1

14.03.2017

01.01.2018

geändert

G 2017-051

02.11.2022

01.01.2023

geändert

G 2022-062

05.09.2023

01.01.2024

geändert

K 2023 2658

12.11.2024

01.01.2025

geändert

G 2024-075

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

Titel 1.2.4

07.12.2004

01.01.2005

eingefügt

G 2004 580

27.10.2009

01.01.2009

aufgehoben

G 2009 339


§ 20b

07.12.2004

01.01.2005

eingefügt

G 2004 580

03.03.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 89


§ 20b
Abs. 2

27.10.2009

01.01.2009

geändert

G 2009 339

28.09.2021

01.01.2022

Titel geändert

G 2021-065


§ 22
Abs. 1

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065


§ 22
Abs. 2

27.10.2009

01.01.2011

aufgehoben

G 2009 339

07.12.2004

01.01.2005

geändert

G 2004 580


§ 24
Abs. 2

18.11.2008

01.01.2009

aufgehoben

G 2008 409

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169


§ 26
Abs. 1

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169


§ 26
Abs. 3

30.04.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 169

27.10.2009

01.01.2011

aufgehoben

G 2009 339


§ 33
Abs. 1

15.11.2016

01.01.2017

geändert

G 2016-51


§ 33
Abs. 2

15.11.2016

01.01.2017

geändert

G 2016-51

02.11.2022

01.01.2023

geändert

G 2022-062


§ 33
Abs. 3

15.11.2016

01.01.2017

aufgehoben

G 2016-51

02.11.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2022-062

30.04.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 169


§ 36a
Abs. 1

18.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-103


§ 37
Abs. 3

01.12.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 377

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169


§ 41
Abs. 5

03.03.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 89

20

Nr. 621

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G


§ 42
Abs. 1

18.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-103


§ 43
Abs. 3

30.04.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 169


§ 49
Abs. 2

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169


§ 50
Abs. 1

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169

Titel 2.2

06.05.2014

09.02.2014

aufgehoben

G 2014 249

06.05.2014

09.02.2014

aufgehoben

G 2014 249

Titel 2a

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

Titel 3.2

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

Nr. 621

21

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

12.12.2000

01.01.2001

Erlass

Erstfassung

G 2000 430

07.12.2004

01.01.2005

geändert

G 2004 580

07.12.2004

01.01.2005

geändert

G 2004 580

07.12.2004

01.01.2005

eingefügt

G 2004 580

07.12.2004

01.01.2005

Titel 1.2.4

eingefügt

G 2004 580

07.12.2004

01.01.2005

eingefügt

G 2004 580

07.12.2004

01.01.2005

geändert

G 2004 580

01.12.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 377

01.12.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 377

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

03.04.2007

01.01.2007

Titel 3.2

aufgehoben

G 2007 42

03.04.2007

01.01.2007

aufgehoben

G 2007 42

18.11.2008

01.01.2009

Ingress

geändert

G 2008 409

18.11.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 409

18.11.2008

01.01.2009

aufgehoben

G 2008 409

18.11.2008

01.01.2009

aufgehoben

G 2008 409

27.10.2009

01.01.2009

aufgehoben

G 2009 339

27.10.2009

01.01.2009

geändert

G 2009 339

27.10.2009

01.01.2011

aufgehoben

G 2009 339

27.10.2009

01.01.2011

aufgehoben

G 2009 339

08.06.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 101

08.06.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 101

27.11.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 321

27.11.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 321

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

eingefügt

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

aufgehoben

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169

30.04.2013

01.07.2013

geändert

G 2013 169

06.05.2014

09.02.2014

Titel 2.2

aufgehoben

G 2014 249

06.05.2014

09.02.2014

aufgehoben

G 2014 249

03.03.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 89

03.03.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 89

03.03.2015

01.01.2015

eingefügt

G 2015 89

03.03.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 89

03.03.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 89

15.11.2016

01.01.2017

geändert

G 2016-51

15.11.2016

01.01.2017

geändert

G 2016-51

15.11.2016

01.01.2017

aufgehoben

G 2016-51

14.03.2017

01.01.2018

aufgehoben

G 2017-051

14.03.2017

01.01.2018

aufgehoben

G 2017-051

14.03.2017

01.01.2018

aufgehoben

G 2017-051

14.03.2017

01.01.2018

Titel geändert

G 2017-051

14.03.2017

01.01.2018

geändert

G 2017-051

18.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-103

18.12.2018

01.01.2019

eingefügt

G 2018-103

18.12.2018

01.01.2019

aufgehoben

G 2018-103

18.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-103

18.12.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-103

28.09.2021

01.01.2022

Ingress

geändert

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

aufgehoben

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

eingefügt

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

Titel geändert

G 2021-065

28.09.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-065

22

Nr. 621

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

02.11.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2022-062

02.11.2022

01.01.2023

geändert

G 2022-062

02.11.2022

01.01.2023

geändert

G 2022-062

02.11.2022

01.01.2023

aufgehoben

G 2022-062

05.09.2023

01.01.2024

geändert

K 2023 2658

12.11.2024

01.01.2025

Ingress

geändert

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

geändert

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

Titel 2a

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

12.11.2024

01.01.2025

eingefügt

G 2024-075

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